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Stillförderung Schweiz

Schweizer Verhaltenscodex (nationaler Codex)

Die WHO (World Health Organisation) hat 1981 zusammen mit Herstellern, NGOs und Regierungsvertretern den International Code of Marketing ausgearbeitet und die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen in geeigneter Weise umzusetzen.


Die Schweiz hat Teile des internationalen WHO Kodex in die nationale Gesetzgebung übernommen.


Weitere, über das Gesetz hinausgehende Verhaltensregeln werden in einem nationalen Verhaltenscodex über die Vermarktung von Säuglingsnahrung festgehalten.


Der Verhaltenscodex wird im Codex Panel erarbeitet, in dem einerseits Stillförderung Schweiz mit verschiedenen Berufsverbänden (SGP, BSS, SHV, SF MVB) und Organisationen (UNICEF, LLL, GIFA), die sich dem Schutz des Stillens durch Unterstützung des internationalen Kodex verpflichtet haben (Allianz WHO Kodex) und andererseits die Hersteller (SINA) vertreten sind.

Der Verhaltenscodex ist ein Kompromiss aus den Diskussionen im Codex Panel und beinhaltet die Punkte, mit denen sich die Hersteller zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (letzte Veröffentlichung April 2022) einverstanden erklären:

Die Allianz WHO Kodex hat darüber hinaus weitergehende Forderungen, welche in diesem Dokument festgehalten werden:


Die Verhaltensregeln im Verhaltenscodex der Hersteller von Muttermilch-Ersatzpräparaten wurden erstmals im Jahr 1982 unterzeichnet. Der Verhaltenscodex wurde in Zusammenarbeit mit (heute) Stillförderung Schweiz und in Absprache mit der Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt.


Die revidierte Ausgabe 1994  berücksichtigte die seitherigen Entwicklungen, insbesondere die an die  Mitgliedstaaten gerichtete Resolution der WHO von 1986 betreffend die Belieferung der Spitäler  mit  Gratisware  (WHA  39.28), die EU-Richtlinie vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrungen und Folgenahrungen (91/321/EWG), die WHO-Resolution von 1992 betreffend die von den Herstellern weltweit unterstützte "Baby-Friendly-Hospital"-Initiative (WHA 45.34) und die WHO-Resolution vom Mai 1994 (WHA 47.5).


Der Verhaltungskodex wurde 2017 an die Änderungen im Schweizer Lebensmittelrecht angepasst und in 2021 erweitert und überarbeitet.


Die Einhaltung des Verhaltenscodex wird seit 1995 durch ein paritätisch zusammengesetztes Codex-Panel überwacht, in welchem Stillförderung Schweiz sowie verschiedene Berufsverbände und Vereine und die Hersteller vertreten sind.

Crossmarketings von Anfangsnahrung und Folgenahrung durch weitgehend identische Verpackung

Nahrungsprodukte für Säuglinge über sechs Monate werden oft in fast identischer Verpackung angeboten wie Produkte für Säuglinge unter sechs Monaten. Faktisch wird damit das geltende Werbeverbot für Säuglingsanfangsnahrung umgangen.


Mit der von Nationalrätin Yvonne Feri (SP, AG) eingegebenen Motion 17.3661 „Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen“ sollte dies unterbunden werden. Es wurde gefordert, dass das Werbeverbot für alle Muttermilchersatzprodukte für Säuglinge bis zu einem Alter von 12 Monaten gelten soll.(Medienmitteilung)

Der Bundesrat hat die Motion zur Ablehnung empfohlen, das vorhandene Gesetz genüge und müsse korrekt umgesetzt werden. Darauf hin wurde die Motion zurückgezogen.

In den letzten 5 Jahren hat sich an der Situation sehr wenig verändert. Nationalrätin Manuela Weichelt (Grüne, ZG) griff nun das Thema erneut auf und reicht die Motion 23.4273 "Kommerzielle Säuglingsnahrung - Umgehung des Werbeverbots" ein. Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 41 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, «Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen», auf Folgenahrungen auszudehnen. Auch diesen Vorstoss empfiehlt der Bundesrat zur Ablehnung und verspricht, die geltenden Gesetze umzusetzen.
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