Stillen am Arbeitsplatz
Weiterstillen und wieder in den Berufsalltag einsteigen?
Als berufstätige Mutter dürfen Sie während der Arbeit stillen oder Milch abpumpen. Ihre Firma muss Ihnen einen Raum zum Stillen oder Abpumpen anbieten. Auch ein Kühlschrank für die Lagerung der Muttermilch muss vorhanden sein. Sprechen Sie schon früh mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin über Stillpausen.
Die Stillpause gilt als bezahlte Arbeitszeit, bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Das schweizerische Arbeitsgesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz.Das Gleichstellungsgesetz schützt vor Diskriminierung in der Arbeitswelt wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft. (www.mamaworkrights.ch)
Entlöhnte Stillpausen
Ihre Rechte als stillende Mutter laut
Arbeitsgesetz:
- Sie haben das Recht, Ihr Kind während der Arbeitszeit zu stillen.
- Sie haben das Recht auf die erforderliche Zeit für das Abpumpen von Milch.
- Sie haben im ersten Lebensjahr des Kindes Anrecht auf die Anrechnung dieser Zeit als bezahlte Arbeitszeit:
- bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.
- Sie haben das Recht, diese Zeiten nach den Bedürfnissen des Kindes zu beziehen.
- Sie haben das Recht, diese Zeiten sowohl im Betrieb als auch ausserhalb des Betriebs zu beziehen.
- Sie haben das Recht auf einen geeigneten Raum mit bequemem Stuhl und einer Möglichkeit, die abgepumpte Milch kühl zu lagern.
Sprechen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin ab. Die Unterstützung durch den Betrieb ist wichtig.
(Der Arbeitgebende kann eine
Stillbestätigung
verlangen.)
PDF Plakat Rechte als stillende Mutter
(weitere Sprachen)Stillbestätigung
Allen Arbeitnehmerinnen muss das Recht auf Stillen am Arbeitsplatz gewährt werden.
Der Bundesrat setzt ein wichtiges Signal: allen Arbeitnehmerinnen muss das im Arbeitsgesetz verankerte Recht auf bezahlte Stillpausen gewährt werden– obwohl das Arbeitsgesetz
Ausnahmen vom Geltungsbereich
vorsieht.
In der Antwort auf die
Motion 23.4282 "Stillen am Arbeitsplatz soll Bundesrecht werden"
schreibt der Bundesrat :
"Auch ohne direkte Anwendbarkeit der in Artikel 35a des Arbeitsgesetzes und Artikel 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgehaltenen
Stillzeiten auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen diese ihren Arbeitnehmerinnen das Recht auf Stillen am Arbeitsplatz gewähren."
Fragen zu rechtlichen Situationen FAQ
Viele wiederkehrende rechtliche Fragen zum Thema Stillen und Arbeit sind als
FAQs (Frequently Asked Questions, häufige Fragen)
aufgearbeitet.
Ist Ihre Frage nicht beantwortet oder benötigen Sie eine Rechtsberatung? Wir unterstützen Sie gerne dabei. Melden Sie sich unter
contact@stillfoerderung.ch.
Ratgeber für wiedereinsteigende Mütter
Weiterstillen und wieder in den Berufsalltag einsteigen? Mit dieser
Schritt für Schritt Anleitung
zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub
gelingt es.
PDF Ratgeber für die Mutter
(weitere Sprachen)
Facts für Arbeitgebende
Damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Stillzeit möglich wird, ist gegenseitiges Verständnis und Anpassungsfähigkeit von Arbeitgebenden und Mitarbeiterin gefragt. Das Stillen oder Abpumpen von Muttermilch klappt umso besser, wenn am Arbeitsplatz eine hohe Akzeptanz und eine angepasste Infrastruktur vorhanden sind.
Facts für Arbeitgebende
PDF Facts für Arbeitgebende(weitere Sprachen)
Checkliste für das Stillzimmer
Laut Gesetz
Art. 34 ArGV3
und
Wegleitung zur ArGV3 Art. 34 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, müssen Arbeitgebende einen geeigneten Raum zum Stillen oder Abpumpen zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an diesen Raum sind auf dieser
Checkliste
zusammengestellt.
PDF Checkliste Stillzimmer(weitere Sprachen)
weitere Informationen SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft
Auszug aus der Broschüre
Mutterschutz
des SECO:
Einverständnis zur Beschäftigung :
Eine stillende Frau darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Sie darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Für Zeiten, in denen die Frau nicht arbeiten will, schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn.
Beschränkung der Arbeitszeit auf maximal 9 Stunden Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden.
Die Arbeitszeit darf während der Stillzeit auf keinen Fall 9 Stunden überschreiten, auch wenn eine längere Dauer im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
Achtung: Es besteht kein Kündigungsschutz!
Wegleitung zur Verordnung Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Anhand von praktischen Beispielen erläutert diese
Wegleitung
die Bestimmungen der Verordnungen zum Arbeitsgesetz. Sie dient Vollzugsbehörden wie Verantwortlichen für Administration und Personalwesen in den Betrieben, Mitgliedern von Personal- und Betriebskommissionen, Berufsverbänden sowie den Rechtsberatern, welche in diesen Bereichen tätig sind.
FAQ Mutterschaft
Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung
Die Gestaltung der Arbeitszeit schwangerer Frauen oder stillender Mütter muss ihre besondere Situtation berücksichtigen.
Folgende
Tabelle
gibt Ihnen einige Informationen zur Arbeitszeitgestaltung.
Mutterschutz und Schutzmassnahmen
Übersichtstafel
Mutterschutz
Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die Broschüre
Mutterschutz
erläutert die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz.
Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»Für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzbestimmungen. Prüfen Sie mit dieser
Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem Betrieb korrekt umgesetzt ist.
Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für ArbeitgebendeJeder Arbeitgebende ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht. Diese
Broschüre
zeigt auf, wie Arbeitgebende den Mutterschutz im Betrieb gesetzeskonform umsetzen können.
Bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zuständige Behörde.
Pflichten von Arbeitgebenden, die vom Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen vorgeschrieben sind:
- Eine stillende Mutter darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. In den ersten acht Wochen nach der Niederkunft besteht für eine junge Mutter ein absolutes Arbeitsverbot. Sie kann insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub beziehen, davon sind indes nur 14 Wochen zwingend bezahlt. Bis zur 16. Woche nach der Geburt kann sie es auch ablehnen, nachts zu arbeiten (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ihr Arbeitgebender muss ihr eine gleichwertige Arbeit am Tag anbieten. Wenn er das nicht kann, darf die stillende Mutter zu Hause bleiben und erhält 80 Prozent ihres Lohns.
-
Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, dass die Gesundheit ihrer Angestellten sowie des Neugeborenen nicht gefährdet wird. Die Arbeitsbedingungen der jungen Mütter müssen von diesem Zeitpunkt an entsprechend angepasst werden.
-
Eine stillende Mutter darf keine gemäss Risikoanalyse gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausführen. Ihr muss eine gleichwertige ungefährliche Arbeit angeboten werden, und wenn das nicht möglich ist, hat sie das Recht, zu Hause zu bleiben und trotzdem ihren Lohn zu beziehen (80 Prozent ihres Lohns) (ArGV1 Art. 62, 64);
-
Eine stillende Mutter darf nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten, auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag mehr Stunden vorgesehen sind (ArGV1 Art. 60 Abs. 1);
-
Eine stillende Mutter hat das Recht, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen (ein Ruheraum muss im Unternehmen eingerichtet werden) (ArGV3 Art. 34);
-
Eine stillende Mutter darf nicht zur Schichtarbeit mit einem Schichtsystem, das eine regelmässige Rückwärtsrotation vorsieht (Nacht - Abend - Morgen) herangezogen werden oder mehr als drei Nächte am Stück arbeiten (Mutterschutzverordnung, Art. 14).
Übersicht über alle Merkblätter und Checklisten zum Thema Stillen und Arbeit:
Der Bundesrat hat per 1. Juni 2014 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in Kraft gesetzt und gleichzeitig beschlossen, das
Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz
zu ratifizieren. Die revidierte Verordnung sieht das Prinzip der entlöhnten Stillzeiten vor.
Mit der Revision wurden die rechtlichen Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit einheitlich geregelt.
Stillförderung Schweiz will sich in den kommenden Jahren verstärkt dafür einsetzen, Betriebe und Unternehmen zu motivieren, geeignete Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, damit möglichst viele Frauen die Möglichkeit haben, Stillen und Arbeiten zu verbinden.
Gerne beraten wir Unternehmen bei der Umsetzung. Kontaktieren Sie uns!